Satzung der Elo®-Nothilfe e.V.

Der Verein führt den Namen „Elo ® -Nothilfe e.V.“, in abgekürzter Form „VEN“.

Sitz der Elo ® -Nothilfe ist Dornburg.

Der Verwaltungssitz (Vereinsadresse) ist der Wohnort des Kassenwarts.

Falls dieser nicht in Deutschland wohnt, ist der Verwaltungssitz der Wohnsitz eines in Deutschland lebenden Vorstandsmitglieds, welches bei Notwendigkeit durch den amtierenden Vorstand festzulegen ist.

Der Verein wurde am 27. Mai 2017 gegründet und ist beim Amtsgericht Limburg a. d. Lahn auf dem Registerblatt VR 2249 eingetragen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung ist der Vorstand zuständig.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff AO) in seiner jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist insbesondere:

  • Förderung des Tierschutzes und Verhütung von Tierquälerei
  • Förderung der Tiergesundheit und die in diesem Zusammenhang stehende Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Organisationen zur Unterstützung und Ergänzung der aufgeführten Vereinszwecke
  • Unterstützung von Hundebesitzern des Markenhundes Elo, die wegen ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage Hilfe benötigen
  • Hilfestellung bezüglich in Not geratener Elos und Hilfe bei der Vermittlung, grenz- und länderübergreifend.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung der Bevölkerung
  • Unterstützung der Bevölkerung zur Verhütung von Tiermisshandlung und Tierquälerei
  • Finanzielle Unterstützung bei sozial indizierten Notfällen sowie finanzielle Hilfe bei notwendiger Medikation oder Vermittlung dieser Hunde
  • Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Instituten – u. a. zur Bekämpfung von Erbkrankheiten bei Hunderassen
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Tiergesundheit und artgerechten Hundehaltung durch Beratung bei Haltungs-, Erziehungs- und Ernährungsfragen
  • Beratung und Information für Besitzer des Markenhundes Elo mit spezifischen, förderbaren Wesensmerkmalen oder jener, die Interesse an diesen Hunden haben
  • Gewinnung von Mitgliedern und Förderern sowie deren Betreuung
  • Ehrenamtstätigkeiten im ideellen Bereich

Ziele:

  • Aufbau eines Förderkreises zur Erweiterung der finanziellen Handlungsmöglichkeit
  • Gewinnung von Förderern und weiteren Vereinsmitgliedern
  • Aufbau eines Nothilfenetzes
  • Schaffung von regionalen Kurzzeitpflegeplätzen
  • Konzepterstellung für Sonderförderprojekte, wie beispielsweise die Ausbildung eines Elos im Besuchs- und Begleitungsdienst oder als Diabetikerwarnhund durch Spenden (finanzierte Ausbildung von Hund und Halter, Impfungen, Versicherung, etc.)
  • Gezielte Spendenaufrufe – z. B. zur Deckung von Tierarztrechnungen für Bluttests, Medikamente, Impfungen, Operationen, ggf. Kastrationen oder Futter

Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außerhalb der Vergaberichtlinien keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen, es ist ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Mitgliedschaft vorzulegen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Die Aufnahme in den Verein wird dem neuen Mitglied schriftlich mitgeteilt, mit der Aufnahme beginnt die Beitragspflicht.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Auflösung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages für angefangene Zeiträume ist ausgeschlossen.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich zu rechtfertigen.

Gegen die einfache Mehrheitsentscheidung des Vorstands kann das Mitglied schriftlich innerhalb eines Monats Berufung einlegen; eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Hierbei entscheidet dann die Mitgliederversammlung endgültig und abschließend.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung „Beitrags- und Gebührenordnung“ aufgeführt. 

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern (Vorsitzende/r, Schriftführer/-in, Kassenwart/-in) und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
  5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand ist ermächtigt Ordnungen zu erlassen, zu ändern und aufzuheben. Er beschließt hierzu mit einfacher Mehrheit. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Der Vorstand kann, abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB, nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an den Versammlungen ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).

Der Vorstand kann in einer „Ordnung für Online-Versammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Online Versammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereins-mitglieder in den Versammlungen ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins) können.

Die jeweils aktuelle Fassung der Ordnung wird mit Veröffentlichung auf der Internetseite für alle Mitglieder verbindlich.

Der Vorstand kann sich zur Unterstützung seiner Funktionsfähigkeit durch natürliche, volljährige Personen ergänzen. Personen, die mit einem gewählten Vorstandsmitglied in einem gemeinsamen Haushalt leben, sollten für die Dauer der Vorstandstätigkeit von einer vorstandsnahen Unterstützung absehen.

Beauftragte/Gremien
Der Vorstand kann Mitglieder, die über das entsprechende Fachwissen verfügen und ihre Bereitschaft zur Unterstützung in bestimmten Aufgabenbereichen erklären, zeitlich unbefristet einsetzen.

Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit mehrere Gremien bestellen. Sein Aufgabenkreis wird bei der Bestellung festgelegt; es handelt sich hauptsächlich um die Aufgabe über die Anträge der Bedürftigen nach festgelegten Vergaberichtlinien zu beraten und dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Die vom Vorstand übertragene/n Aufgabe/n hat der Beauftragte/haben die Beauftragten nach bestem Wissen zu erfüllen. Sie sind für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nicht haftbar. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder auf schriftlichem Wege. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefon-konferenz erfolgen.

Zu Vorstandssitzungen lädt ein Mitglied des gewählten Vorstands in Textform oder (fern-) mündlich mit angemessener Frist ein. Auf eine Tagesordnung kann verzichtet werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder teilnehmen können. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

In der Mitgliederversammlung hat jedes teilnehmende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Entscheidung über einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Entlastung des Vorstands 

Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.

Die Mitgliederversammlung kann neben der reinen Präsenzveranstaltung auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Über die Form beschließt der Vorstand und gibt dies bei der Einladung bekannt. N

äheres zur Versammlung regelt die Ordnung „Mitgliederversammlung“, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung (E-Mail) und Veröffentlichung auf der Vereinshomepage einberufen.

Für die Wahrung der Einladungsfrist gilt das Datum der Zusendung oder der Veröffentlichung. Die Einladung (E-Mail) gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. 

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als Online Versammlung durchgeführt werden. Jedes teilnehmende Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben und eine Mehrheit von drei Viertel (75 %) der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig; zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel (80 %) erforderlich.

Bei einer Präsenz-Mitgliederversammlung wird durch Erheben der Hand abgestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich/geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zeitnah zu unterzeichnen. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich im Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird auf der Internetseite im geschlossenen Mitgliederbereich veröffentlicht. Es wird in der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Wahlen
Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge machen. In den Vorstand und zu Kassenprüfern können volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden, die mindestens 12 Monate als Haupt- oder Familienmitglied im Vereins geführt waren.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Es können auch Mitglieder in ein Vorstandsamt gewählt werden, die nicht persönlich auf der Mitgliederversammlung anwesend sind.

Es ist jedoch erforderlich, dass vor der Mitgliederversammlung einem Mitglied des Vorstands eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass sie sich für dieses Amt zur Verfügung stellen. Die Annahme der Wahl muss innerhalb von 7 Werktagen schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied bestätigt werden.

Für die Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Weiteres ist im Einzelnen in der Geschäftsordnung „Mitgliedersammlung“ aufgeführt. 

Bis spätestens acht Werktage vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter (i. d. R. ein Vorstandsmitglied) hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Voraussetzung für die Ergänzung der Tagesordnung ist die Anwesenheit des Antragstellers sowie die Antragstellung in schriftlicher Form.

Über die Ergänzung der Tagesordnung, die erst am Tag der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel (75 %) der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel (10 %) aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Leitung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende des Vereins. Sind beide verhindert, leitet das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die Versammlung.

Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer und die erforderliche Anzahl von Stimmenzählern.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten Abschnitte der §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt, sofern die betroffene Person eingewilligt hat.

Bei der Kontaktaufnahme mit dem Verein (zum Beispiel per Kontaktformular oder E-Mail) werden die Angaben des Nutzers zwecks Bearbeitung der Anfrage sowie für den Fall, dass Anschlussfragen entstehen, gespeichert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig
    sind;
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindesten ein Viertel (25%) aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit (vier Fünftel = 80 %) beschlossen werden.

Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit drei Viertel (75 %) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen und erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Finanzamtes gemäß § 50 BGB.

Der/die Anfallsberechtigte/n kann/können durch die Mitgliederversammlung, z. B. bei Vereinsauflösung, mit einfacher Mehrheit bestimmt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „VITA e.V. ASSISTENZHUNDE“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Steinhagen (Westf.), den 27.12.2020