Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens
ein Viertel (25%) aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit (vier Fünftel = 80 %) beschlossen werden.
Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt
befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit drei Viertel
(75%) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor Durchführung der Auflösung
und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt
zu hören.
Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen und erfolgt unter Beteiligung des
zuständigen Finanzamtes gemäß § 50 BGB.
Der/die Anfallsberechtigte/n kann/können durch die Mitgliederversammlung, z. B. bei
Vereinsauflösung, mit einfacher Mehrheit bestimmt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an „VITA e.V. ASSISTENZHUNDE“, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.