Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Zehntel (10%) aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Leitung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei
seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende des Vereins. Sind beide verhindert, leitet das an
Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die Versammlung.
Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer und die erforderliche Anzahl von
Stimmenzählern.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten Abschnitte der §§ 10, 11, 12 und
13 entsprechend.