Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden Schriftführer/-in
Kassenwart/-in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vertretungsmacht wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen,
welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 1.000 Euro für den
Einzelfall verpflichten, zusätzlich auch von mindestens einem weiteren
Vorstandsmitglied unterzeichnet werden müssen.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand kann sich zur Unterstützung seiner Funktionsfähigkeit durch natürliche,
volljährige Personen ergänzen.
Beauftragte/Gremien
Der Vorstand kann Mitglieder, die über das entsprechende Fachwissen verfügen und
ihre Bereitschaft zur Unterstützung in bestimmten Aufgabenbereichen erklären, zeitlich
unbefristet einsetzen.
Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit mehrere Gremien bestellen. Sein
Aufgabenkreis wird bei der Bestellung festgelegt; es handelt sich hauptsächlich um die
Aufgabe über die Anträge der Bedürftigen nach festgelegten Vergaberichtlinien zu
entscheiden.
Die vom Vorstand übertragene/n Aufgabe/n hat der Beauftragte/haben die
Beauftragten nach bestem Wissen zu erfüllen. Sie sind für einen bei der Wahrnehmung
ihrer Pflichten verursachten Schaden nicht haftbar.